Dieser Artikel behandelt die Sonderbestimmungen für den Führerausweis und die mit diesem dokumentierte Fahrberechtigung in der Schweiz.

Gesetzliche Grundlage ist, gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz, die Verkehrszulassungsverordnung (VZV).

In der Schweiz gelten dieselben Regeln wie in der Europäischen Union, siehe Führerschein und Fahrerlaubnis (EU-Recht), mit Ausnahme einiger besonderen Bestimmungen:

Führerausweis-Kategorien

Die Führerausweis-Kategorien wurden seit OPERA-3 grösstenteils den EU-Führerscheinklassen angeglichen (ausser F, G und M).

* Die ehemalige Kategorie D2 wird nun als auf 3.5t beschränkte Kategorie D1 erteilt. Sie erlaubt das Führen von Kleinbussen bis 3.5 t. Die Fahrzeugzulassung war bisher auf 17 Plätze incl. Fahrer (16 1) beschränkt; seit 2011 werden jedoch nur noch Kleinbusse bis 15 Plätze hergestellt resp. zugelassen. Für Kleinbusse über 3.5 t bis 17 Plätzen ist die unbeschränkte Kategorie D1 erforderlich.

Sollte die Kategorie D1 sowohl den Code 3,5t als auch den Code 106 enthalten, ist das Führen eines Minibusses bis 3,5 Tonnen zum Personentransport mit mehr als 16 Plätzen im Binnenverkehr erlaubt.

** sofern im Besitz der Führerausweiskategorie für das entsprechende Zugfahrzeug

Aufgehobene Kategorien

Im Zuge der Angleichung an die Regelungen in der EU entfielen 2003 zwei Kategorien; sie wurden jeweils in eine andere Kategorie überführt resp. integriert:

  • Kategorie A2 (wurde in Kategorie B1 überführt)
  • Kategorie D2 (mit Anpassung an EU-Recht aufgehoben; Fahrzeuge bis 3,5 t mit mehr als 9 Sitzplätzen zum nichtgewerbsmässigen Personentransport; sie wurde in Kategorie D1 integriert, die dazu aber auf max. 3.5 t gewichtsbeschränkt erteilt wird, Angabe im FAK als Kategorie D1 (3,5t))

Die Berechtigungen (wie auf bisherigem blauem Fahrausweis separat ausgewiesen) bleiben bei Prüfungen vor 2003 auch bei Umtausch des Fahrausweises in einen neuen im Kreditkartenformat bestehen. Um mit dem Wegfall der Kategorie D2 nicht auch die (nach wie vor bestehende) entsprechende Berechtigung zu entziehen, wird die Kategorie D1 erteilt, aber auf Fahrzeuge bis 3,5 t beschränkt. Zur Angleichung an die Neuregelung der EU-Fahrerlaubnisklassen wurde zum 1. April 2016 die Klasse A beschränkt von 25 kW auf 35 kW angehoben.

Auflagen und Zusatzangaben im FAK (Führerausweis im Kreditkartenformat)

Die Auflagen und Zusatzangaben entsprechen grösstenteils die des EU-Führerscheins.

Fahrer (medizinische Gründe)

Fahrzeugspezifische Anpassungen

Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug

Verwaltungsangelegenheiten

Nationale Beschränkungen und Zusatzangaben zu bestimmten Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien (nur im Binnenverkehr gültig)

Codes für Fahrlehrer im FAK

Militär-Kategorien in der Schweiz

Im Militär erworbene Fahrqualifikationen sind auch im zivilen Strassenverkehr gültig. Auf dem Führerschein sind die Zusatzqualifikationen (gepanzerte Radfahrzeuge etc.) mit einem Zahlencode vermerkt, etwa 920, 931E, 961 etc.

Das Strassenverkehrsamt sowie das Bundesamt für Strassen führt eine Liste der Abkürzungen.

Ausgestaltung des Führerausweises

Ab 14. April 2023 wurde der CH-Führerausweis hinsichtlich des Designs grundlegend überarbeitet. Der Führerausweis ist wie der bisherige Führerausweis im Kreditkartenformat aus Plastik gefertigt. Er enthält wie der bisherige Führerausweis im Kreditkartenformat keine Wohnadresse.

Es wurden neue Sicherheitsmerkmale hinzugefügt (z. B. der QR-Code), die maschinenlesbare Zone wurde abgeschafft und die Anpassung des Führerausweises an die 3. EU-Führerscheinrichtlinie vorgenommen, sowie die Änderungen der OPERA-3 Reform berücksichtigt.

Der Führerausweis enthält folgende Daten

  • 1. Name des Inhabers
  • 2. Vorname des Inhabers
  • 3. Geburtsdatum und Heimatort (bei schweizerischen Staatsbürgern), bei Ausländern Heimatstaat des Inhabers (Zum Beispiel Deutschland)
  • 4a. Ausstellungsdatum des Führerausweises (im Beispiel 15.04.2023)
  • 4b. Ablaufdatum (im Regelfall bei Führerausweisen auf Probe sowie Grenzgängerführerausweisen) bzw. bei unbefristeten Führerausweisen Sternchen (*)
  • 4c. Ausstellende Behörde (Strassenverkehrsamt/Motorfahrzeugkontrolle)
  • 5. Nummer des Führerausweises
  • 6. Foto
  • 7. Eigenhändige Signatur/Unterschrift des Inhabers
  • 9. Kategorien der Fahrzeuge, zu welchen der Inhaber zum Führen berechtigt ist. Die schweizerischen, nationalen Spezialkategorien (F, G, M) werden in einer anderen Schriftart gedruckt als die harmonisierten Kategorien.
  • 10. Erteilungsdatum (Prüfungsdatum) je Kategorie
  • 11. Ablaufdatum bzw. bei unbefristeten Kategorien Sternchen (*)
  • 12. Zusatzangaben/Beschränkungen (Bsp. Code 01.06 für Brille oder Kontaktlinsen), siehe Auflagen und Zusatzangaben

Der CH-Führerausweis entspricht grundsätzlich somit vom Aufbau her der 3. EU-Führerscheinrichtlinie sowie dem Anhang 6 des Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1968.

Die Ausstellung des CH-Führerausweises richtet sich nach den "Weisungen betreffend die Ausstellung von Lernfahr- und Führerausweisen" der Bundesamt für Strassen (ASTRA).

Ausgestaltung des Lernfahrausweises

Der Lernfahrausweis ist im Gegensatz zum ordentlichen Führerausweis nicht aus Plastik im Kreditkartenformat gefertigt, sondern aus weissen Papier. Zusammengeklappt hat der Ausweis das Format DIN A6.

Für die Ausfertigung des Lernfahrausweises werden folgende Unterlagen benötigt:

  • ausgefülltes Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises
  • Sehtest bei einem anerkannten Schweizer Optiker oder Augenarzt. Der Sehtest ist zwei Jahre gültig.
  • 30,00 CHF zur Begleichung der Gebühren

Der Lernfahrausweis enthält folgende Daten:

  • Name, Vornamen und Wohnsitz des Inhabers (Der Lernfahrausweis enthält im Gegensatz zum Führerausweis im Kreditkartenformat die Wohnanschrift des Inhabers.)
  • Geburtsdatum des Inhabers
  • Heimatort, bei Ausländern Heimatstaat des Inhabers (Zum Beispiel Deutschland)
  • Referenznummer (11-stellig) im Format 000.000.000.00
  • Gültig bis/Ablaufdatum
  • Gültig ab
  • (Neuer Wohnsitz)
  • Foto des Inhabers
  • Unterschrift des Inhabers
  • FABER-PIN
  • Kategorien der Fahrzeuge, zu welchen der Inhaber zum Ausüben von Lernfahrten berechtigt ist. Beispielsweise "B Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge (höchstens 3500 kg Gesamtgewicht und 9 Sitzplätze)" oder "A1 Motorräder bis 125 ccm Hubraum max. 11 kW; bis zum vollendeten 18. Altersjahr mit höchstens 50 ccm Hubraum
  • Verfügungen der Behörde. Beispielsweise "Untersteht nicht dem Führerausweis auf Probe" oder "8 Std. Grundschulung". Hier kann auch die Bestätigung der Absolvierung der praktischen Grundschulung eingetragen werden durch die Fahrschule.
  • Feld für "Zu neuer Prüfung zurückgewiesen"
  • Feld für "Prüfung bestanden"

Zuerst erhält man die Zulassungsbestätigung zur Theorieprüfung, falls nötig. Danach bekommt man automatisch den befristeten Lernfahrausweis. Darüber hinaus muss bei Lernfahrten das blaue L angebracht werden.

Der CH-Lernfahrausweis muss im Ausland nicht anerkannt werden, da er nicht Anhang 6 der Wiener Strassenverkehrskonvention (1968) entspricht. Es wird deshalb empfohlen, Lernfahrten ausschliesslich im Inland durchzuführen.

Zusatzangaben im Lernfahrausweis

Verfahren Umschreibung ausländischer Führerausweis in einen CH-Führerausweis

Für die Umschreibung eines ausländischen Führerausweises in einen CH-Führerausweis müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Die Umtauschfrist beträgt zwölf Monate ab Einreisedatum; ab dann darf mit dem ausländischen Führerausweis in der Schweiz nicht mehr gefahren werden. Ausgenommen sind Personen, die berufsmäßig in der Schweiz Fahrzeuge der Kategorien C, C1, D und D1 führen wollen, und keinen von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ausgestellten Führerausweis besitzen. Diese benötigen den CH-Führerausweis der entsprechenden Kategorie vor Antritt der ersten berufsmäßigen Fahrt.
  2. Sehtest
  3. Der ausländische Führerausweis muss noch gültig sein; ungültige Führerausweise werden nicht in einen CH-Führerausweis umgeschrieben.
  4. Gegebenenfalls ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung beizufügen, wenn der ausländische Führerausweis nicht in lateinischen Buchstaben abgefasst ist.
  5. Das vorgeschriebene Mindestalter für die jeweilige Kategorie ist erreicht
  6. Eine gegebenenfalls erforderliche Kontrollfahrt wurde erfolgreich absolviert

Ohne Kontrollfahrt und Zusatztheorieprüfung

  • Führerausweise der EU-Staaten
  • Führerausweise der EWR-Staaten
  • Führerausweise aus Grossbritannien

Führerausweise aus diesen Staaten werden an den Ausstellerstaat retourniert.

Folglich werden die oben genannte Führerausweise ohne Kontrollfahrt und Zusatztheorieprüfung umgeschrieben.

Ohne Kontrollfahrt

  • Andorra
  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Südkorea
  • Marokko
  • Monaco
  • Neuseeland
  • San Marino
  • Singapur
  • Taiwan
  • Tunesien
  • Vereinigte Staaten (USA)

Führerausweise aus Nicht-EU/EFTA Staaten (bis auf wenige Ausnahmen, siehe unten) werden mit einem Aufkleber "Not valid in Switzerland" versehen und an den Inhaber retourniert.

Folglich werden die oben genannten ausländischen Führerausweise ohne Kontrollfahrt umgeschrieben. Die Zusatztheorieprüfung muss trotzdem abgelegt werden (nur bei den Führerausweiskategorien C, C1, D, D1 und berufsmässiger Personentransport).

Führerausweise aus diesen Ausstellerstaaten werden an den Ausstellerstaat retourniert

  • Albanien
  • Kosovo
  • Montenegro
  • Serbien
  • Taiwan
  • Türkei

Führerausweise von Inhabern mit Ausländerausweisen der Kategorien F, N oder S werden an das Staatssekretariat für Migration retourniert.

Entzug des Führerausweises

Der Entzug des Führerausweises kann durch die Polizei am Tatort erfolgen, oder durch Anordnung des kantonalen Strassenverkehrsamtes.

Die Schweiz kennt Ausnahmen beim Entzug des Führerausweises. Stellt das Fahrzeug den Arbeitsplatz dar (was etwa bei Bus- und Taxifahrern gegeben ist), kann unter einer Ausnahmegenehmigung das Führen von Fahrzeugen weiterhin erlaubt werden, trotz einer entzogenen Fahrberechtigung. Der Arbeitsweg ist jedoch davon ausgenommen, da dieser rechtlich nicht als Arbeit gilt. Bei einem Mitarbeiter etwa, der lediglich Kundenbesuche durchführt oder im Firmenwagen Werkzeug zur Baustelle transportiert, ist diese Voraussetzung nicht gegeben.

Hat die Person einen schweizerischen Führerausweis und wurde die Fahrberechtigung im Ausland entzogen (Fahrverbot), so wird der Führerausweis auch in der Schweiz entzogen (Art. 16c Abs. 1 Buchstabe a. Strassenverkehrsgesetz (SVG)). Voraussetzung ist eine Mitteilung des betreffenden Staates an die Schweizer Behörden, und dass das Delikt nach Schweizer Recht eine mittelschwere (Definition vgl. Art. 16b SVG) oder schwere Widerhandlung (Definition vgl. Art. 16c SVG) gegen das Strassenverkehrsgesetz darstellt.

Beim Führerausweis auf Probe (Neulenker von Motorrädern und Autos, Führerausweiskategorien A und B) gelten verschärfte Bestimmungen (Art. 15a Abs. 1 SVG). Wird der Führerausweis innerhalb der dreijährigen Probezeit zum ersten Mal entzogen, wird die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Beim zweiten Entzug in der Probezeit wird der Führerausweis annulliert, eine Wiedererlangung durch “Aussitzen” ist nicht möglich (Art. 15a Abs. 4 SVG). Der Autofahrer darf frühestens ein Jahr nach dem 2. Entzug die gesamte Fahrerausbildung neu beginnen, von der Beantragung eines Lernfahrausweises bis zur praktischen Fahrprüfung. Voraussetzung dafür ist ein positives verkehrspsychologisches Gutachten (Art. 15a Abs. 5 SVG).

Blauer Führerausweis

Nach Art. 151l, Abs. 6 Verkehrszulassungsverordnung (VZV) verlor der blaue Papierführerausweis am 31. Oktober 2024 seine Gültigkeit.

Seit dem 1. November 2024 ist nur noch der Führerausweis im Kreditkartenformat gültig. Bis dahin musste der blaue Führerausweis im Papierformat gegen jenen im Kreditkartenformat umgetauscht werden. Der blaue Führerausweis verlor die Wirkung als Legitimationsdokument, die Fahrberechtigung bleibt jedoch bestehen. Wer dennoch mit dem blauen Führerausweis weiterhin unterwegs ist, riskiert eine Ordnungsbusse i. H. v. 20,00 CHF („Nichtmitführen des Führerausweises“ (Art. 10 Abs. 4 SVG)).

Nicht vom Wechsel betroffen ist der blaue Schiffsführerausweis aus Papier, denn diesen gibt es gar nicht im Kreditkartenformat.

Fähigkeitsausweis

Der Fähigkeitsausweis (bzw. auch Fahrerqualifizierungsnachweis oder Ausweis 95 genannt) besagt, dass der Inhaber die höheren Anforderungen beim Gütertransport und Personentransport der Kategorien C, C1, D, D1 und D1 (3,5 t; 106) erfüllt.

Er hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Für die Erneuerung des Fähigkeitsausweises müssen 5 Weiterbildungstage nachgewiesen werden.

Für private Fahrten wird kein Fähigkeitsausweis benötigt (Art. 3 Buchstabe a. CZV).

Ausländische Fähigkeitsausweise bzw. Fahrerqualifizierungsnachweise müssen nicht umgetauscht werden, sofern der Inhaber in einem EU/EFTA-Staat wohnhaft ist und von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beschäftigt wird.

Der schweizerische Fähigkeitsausweis entspricht der EU-Richtlinie 2022/2561 (Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b. CZV).

Weblinks

  • SR 741.51: Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts

Einzelnachweise und Anmerkungen


Von Berlin nach Bern Wieder ein Stück Schweiz

Schweizer Arbeitserlaubnis Stockfotos und bilder Kaufen Alamy

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Der neue Führerausweis der Schweiz B&D